Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:

 

 

 

 

Satzung des Vereins Hypoplastische Herzen Deutschland e.V

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation und führt den Namen

Hypoplastische Herzen Deutschland e.V

und hat seinen Sitz in St. Augustin.


2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
St.Augustin als freier und gemeinnütziger Verein eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Betreuung, Behandlung und Rehabilitation herzkranker Kinder, Jugendlicher und deren Familien, sowie von Erwachsenen mit angeborenen oder in der Kindheit erworbener Herzfehler.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Erfahrungsaustausch zwischen Betroffenen.
b) Vermittlung von Kontakten zwischen Eltern und deren Kinder
c) Betreuung und Beratung der Familien vor, während und nach den Operationen sowie
stationären Krankenhausaufenthalten
d) Beratung betreffs Klinikwahl, Pränataldiagnostik etc.
e) Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen
f) Unterstützung für die sozialrechtlichen Angelegenheiten
g) Organisation und Durchführung von Fachvorträgen und Seminaren sowie Förderung von Beratungsmöglichkeiten über unterstützende Angebote
h) Unterstützung betreffs Betreuung der Geschwisterkinder
i) Unterstützung für Sternenkindereltern

§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kieler Uni Klinik, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des §1 Nr.2 der Satzung zu verwenden hat, zu
Forschungszwecken für hypoplastische Herzen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
1.1 ordentliche Mitglieder
1.2 fördernde Mitglieder
1.3 Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.

Weitere natürliche und juristische Personen können ordentliche Mitglieder werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung eines Antrags dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des vom Vorstand festgesetzten Mindestbeitrags erworben.

4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung der in § 3 genannten Ziele um den Verein erworben haben.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

5. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.

Durch Tod des Mitglieds oder Auflösung bei juristischen Personen wird die Mitgliedschaft ebenfalls beendet.

2. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden. Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
1.1 der Vorstand und der Beirat
1.2 die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 10 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 7 Beisitzern.
Darüber hinaus wird die Aufgabenverteilung im Vorstand einvernehmlich unter dem Vorstand und Mitgliedern geregelt.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 4 Mitglieder vertreten. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer berufen.
5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode ist nur mit Zustimmung von drei Viertel aller ordentlicher Mitglieder unter Bekanntgabe von wichtigen Gründen (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Amtsführung), und bei gleichzeitiger Wahl eines Ersatzmitgliedes für die restliche Amtszeit möglich.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
2. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Die Geschäftsführung kann auch einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden, die vom Vorstand bestellt werden, und deren Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen von dem Vorstand zu regeln sind.
3. Der Vorstand und der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 3 der Satzung
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. Im Eilfall können Vorstandsbeschlüsse auf Veranlassung von Vorsitzenden, Schatzmeister oder Schriftführer auch schriftlich, per Fax, per Mail, fernmündlich oder auf ähnlichem Weg gefasst werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder vom Schriftführer – mit einer Frist von vier Wochen durch Brief, Fax oder Email unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
einberufen. Bei der Wahl des Ortes ist auf eine verkehrsgünstige und zentrale Lage zu achten.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzendem, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer – geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung kann geheim oder offen durchgeführt werden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrzahl von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig. Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmten Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts
b) die Entlastung des Vorstands bzw. der einzelnen Vorstandsmitglieder,
c) die Aufgaben des Vereins,
d) die Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) die Satzungsänderung und
f) die Auflösung des Vereins

6. Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmen der Briefwahl beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung kann jedes Jahr woanders stattfinden.

§ 11 Sitzungsprotokolle

Über jede Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmer sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind. Für die Protokollführung zuständig ist der Schriftführer; ist er verhindert, wird ein Vertreter gewählt.
Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§12 Briefwahl

1. Der Vorstand bestimmt einstimmig eine Vertrauensperson, welche nicht dem Vorstand angehört und die Abstimmung der Briefwahl leitet.

2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Aussendung der Briefwahlunterlagen an alle ordentlichen wahlberechtigen Mitglieder.

§13 Außerordentliche Einsichtnahme des Kassenstands

Mitglieder können einen Antrag auf Einsicht zu dem Kassenstand des Vereines beantragen.

1. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung beim Schatzmeister erfolgen
2. Jedes Mitglied darf maximal 1 mal / Jahr neben der jährlichen
Mitgliederversammlung diesen Antrag stellen.
3. Über einen weiteren Antrag vom gleichen Mitglied entscheidet der Vorstand auf Notwendigkeit.
4. Der Verein muss maximal 1/ Quartal einen Kassenstand erheben und somit gilt dieser als aktueller Auskunftswert für die Anfragen der Mitglieder.